Organe des Konkordats

a) die Konkordatskonferenz
b) das Büro der Konkordatskonferenz
c) die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz
d) die nichtständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz


a) Die Konkordatskonferenz ist die oberste Konkordatsbehörde. Sie setzt sich zusammen aus je einer bevollmächtigten Vertretung der Kirchen- bzw. Synodalräte der Konkordatskirchen.

b) Das Büro der Konkordatskonferenz setzt sich aus der Präsidentin/dem Präsidenten sowie der/dem ersten und zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten der Konkordatskonferenz zusammen. Die Sekretärin/der Sekretär der Konkordatskonferenz nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

c) Die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz sind

  1. Ausbildungskommission:
    Die Ausbildungskommission setzt sich aus fünf gewählten Mitgliedern und je einem Vertreter der theologischen Fakultäten der Universitäten Basel und Zürich zusammen. Eine Vertreterin/ein Vertreter der Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. Organisation und Verfahren der Ausbildungskommission regelt die Ausbildungsordnung
  2. Prüfungskommission:
    Die Prüfungskommission setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen. Die Prüfungsordnung regelt Organisation und Verfahren der Prüfungskommission sowie der kirchlichen Prüfungen. Der Prüfungskommission obliegt die Überprüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zu den kirchlichen Prüfungen und die Durchführung derselben, einschliesslich der Anordnung ergänzender Studienleistungen.
  3. Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung:
    Die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen.
    Die Ordnung für die Entwicklungsorientierte Eignungsabklärung regelt Organisation und Verfahren der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung
  4. Rekurskommission:
    Die Rekurskommission setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Sie entscheidet Rekurse in Dreierbesetzung.
    Die Rekursverordnung regelt Organisation und Verfahren der Rekurskommission.

 

© Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung, Zürich − Letzte Änderung an dieser Seite: 12.03.2009
 
 

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